Nach dem Gesetz ist vor der Debatte

Es war ein zähes Ringen, quer durch Parteien, Kirchen und die Zivilgesellschaft. Jetzt hat der Bundestag entschieden, die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid zu verbieten. Aber was heißt das? Klar ist schon jetzt: Die Debatte ist noch lange nicht zu Ende.

Text: Thomas Becker

Manchmal genügt ein leiser Tabubruch, daheim im stillen Kämmerlein, um eine Nation in Aufruhr zu versetzen. So wie im Sommer vor sieben Jahren, als erstmals in Deutschland ein Sterbehilfeverein einen assistierten Suizid durchführte. Und das ganz legal: Eine sterbewillige Frau engagierte den ehemaligen Hamburger Justizsenator Roger Kusch als Sterbehelfer. Nach Beratungsgesprächen einigten sich beide darauf, dass Kusch ein todbringendes Medikament besorgt und die Frau Geld für die in Anspruch genommenen Dienste bezahlt. Er sei nicht im Raum gewesen, als die Sterbewillige das Medikament einnahm, berichtete Kusch hinterher. So konnte er nicht wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden und leistete nur Beihilfe zum Suizid, was nach damaliger Gesetzgebung nicht strafbar war. Aber war es auch ethisch vertretbar?

Geschäfte mit dem Tod zu machen, überschreite eine Grenze, was nicht hinnehmbar sei, wandten Kritiker ein. Befürworter entgegneten, dass Sterbehilfevereine gar keinen Profit machten. Sie böten lediglich eine Dienstleistung an, die eben etwas koste. Aber das Ziel bestehe nicht darin, Gewinne zu machen, sondern ganz einfach, Menschen zu helfen. „Ich hab nie einen Cent an der Sterbehilfe verdient“, sagte Roger Kusch noch im Herbst 2015 in der ARD-Talkshow „Hart aber fair“.

Die Frage über die Suizidbeihilfe hatte sich zu diesem Zeitpunkt längst ausgeweitet. Sollte die aktive Sterbehilfe vom Gesetzgeber erlaubt werden – wenn ein schwerstkranker Patient beispielsweise nicht mehr in der Lage ist, sich selbst das Leben zu nehmen? Sollten Ärzte mit ihrer fachlichen Expertise beim Suizid assistieren? Oder im Gegenteil: Sollte nicht jede Form von Sterbehilfe verboten werden? Oder wenigstens die Sterbehilfe gegen Geld?

Verbieten oder liberalisieren – entlang dieser Pole bildeten sich Allianzen quer durch die Parteien, Kirchen und die Zivilgesellschaft. Als der Deutsche Bundestag für Herbst 2015 ankündigte, ein neues Gesetz zur Sterbehilfe auf den Weg bringen zu wollen, bildeten sich Gruppen im Parlament, die fraktionsübergreifend für vier Gesetzentwürfe eintraten.

Vier Entwürfe und ein Gesetz

Nach dem Entwurf von Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linke) sollten Sterbehilfevereine und andere organisierte Suizidhelfer legal arbeiten dürfen. Allerdings sollten nur volljährige und psychisch gesunde Menschen deren Dienste in Anspruch nehmen dürfen. Eine gewerbsmäßige, kommerziell ausgerichtete Sterbehilfe sollte verboten werden, Ärzten jedoch explizit erlaubt sein, Suizidbeihilfe zu leisten.

Auch Peter Hintze (CDU) und Karl Lauterbach (SPD) forderten in ihrem Entwurf, dass der ärztlich assistierte Suizid in Deutschland möglich sein sollte. Beide Politiker kritisierten, dass 10 von 17 Landesärztekammern in Deutschland in ihren Berufsordnungen Ärzten das Verbot aussprechen, Patientinnen und Patienten bei der Selbsttötung behilflich zu sein. Laut Entwurf von Hintze/Lauterbach sollten diese Verordnungen durch den Gesetzgeber außer Kraft gesetzt werden. Ärzten sollte es erlaubt sein, Hilfe beim Suizid zu leisten, wenn der Patient etwa eine organische Krankheit hat, die „unumkehrbar“ zum Tod führt, und wenn die Person volljährig und einwilligungsfähig ist. Für Sterbehilfevereine wurden im Entwurf keine Verbote ausgesprochen.

Der Entwurf der beiden CDU-Politiker Thomas Dörflinger und Patrick Sensburg dagegen sah vor, Sterbehilfe grundsätzlich zu verbieten. „Wer einen anderen dazu anstiftet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft“, hieß es in ihrem Entwurf. Man wolle „eine Begleitung in den Tod fördern und nicht eine Beförderung in den Tod“.

Eine Gruppe um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Harald Terpe (Grüne) und Kathrin Vogler (Linke) wiederum wandte sich gegen ein Komplettverbot, wollte aber die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestrafen. Mit „geschäftsmäßig“ meinten die Politiker ein auf Wiederholung angelegtes, organisiertes Handeln von Vereinen und Einzelpersonen. Angehörige und nahestehende Personen, die im Einzelfall agierten, wären vor einer Bestrafung geschützt.

Monatelang haben die Befürworter der jeweiligen Entwürfe emotional über ihre Position gestritten, vor und hinter den Kulissen. Als der Bundestag schließlich das Datum der Abstimmung bekannt gab, waren Journalisten und weite Teile der Öffentlichkeit so mit der Flüchtlingsthematik beschäftigt, dass die Debatte um Sterbehilfe beinahe in Vergessenheit geriet. Merkwürdig ruhig war es in den Tagen vor der Abstimmung. Am 6. November 2015 gaben die Parlamentarier schließlich ihr Votum ab und fanden überraschend schnell – bereits nach der zweiten Lesung – eine Mehrheit: Auf den Brand/Griese-Entwurf entfielen 309 Stimmen, für den Hintze/Lauterbach-Entwurf stimmten 128 Parlamentarier. Der Künast/Sitte-Entwurf kam auf 52 Voten, der Dörflinger/Sensburg-Entwurf brachte es auf 37 Stimmen. Im dritten Wahlgang gewann der Brand/Griese-Entwurf mit 360 Stimmen, bei 233 Gegenstimmen und 9 Enthaltungen. Bereits am Tag darauf trat das „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ in Kraft. Organisationen und Einzelpersonen ist es seitdem untersagt, wiederholt und geschäftsmäßig Suizidbeihilfe zu leisten. Sterbehilfevereine sind somit verboten.

Nach dem Gesetz ist vor der Debatte

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken begrüßten den Gesetzentscheid kurz darauf in einer gemeinsamen Erklärung. Die Abgeordneten hätten ein „starkes Zeichen für den Lebensschutz und damit für die Zukunft unserer Gesellschaft und ihren Zusammenhalt gesetzt“ und „eine Entscheidung für das Leben und für ein Sterben in Würde“ gefunden. Manfred Rekowski, Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, schloss sich diesem Votum an: „Eine Hilfe zum Sterben darf nicht die Hilfe beim Sterben ersetzen.“ Die Absage an jede Form geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe könne in Verbindung mit einem Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung dazu beitragen, eine Kultur der Würde am Ende des Lebens zu stärken.

Auch der Zentralrat der Muslime in Deutschland begrüßte die Entscheidung des Bundestags. „Wir sind mit dem Kompromiss zufrieden, weil die geschäftsmäßige Sterbehilfe unterbunden wird“, sagte der Zentralratsvorsitzende Ayman Mazyek der Zeitung Rheinische Post. „Es gibt aus religiöser Sicht keine Rechtfertigung, beim Sterben selbst Hand anzulegen.“ Ähnlich argumentiert Josef Schuster, Präsident des Zentralrats der Juden. Bereits vor der Abstimmung im Bundestag gab er zu bedenken: „Hilfe zur Selbsttötung darf nicht zum Regelangebot von Ärzten oder zur normalen Dienstleistung und damit zur Alternative der Sterbebegleitung werden.“ Schuster fordert stattdessen einen Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung: „Notwendig ist eine Hilfe beim Sterben und keine Hilfe zum Sterben.“

Nach der Entscheidung des Bundestags meldeten sich auch Kritiker zu Wort. Als einen „Schlag gegen die Selbstbestimmung am Lebensende, den Willen der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Gewissensfreiheit und Rechtssicherheit von Ärzten“ hat Erwin Kress, Vizepräsident des Humanistischen Verbands Deutschlands, das Votum des Parlaments bezeichnet. „Mit dem neuen Gesetz stehen alle Menschen in Deutschland, die im schlimmsten Fall nicht bis zum bitteren Ende ausharren wollen, schlechter da als bislang. Klug und human wäre es gewesen, die bisherige Straffreiheit beizubehalten.“

Der Berliner Arzt und Sterbehelfer Uwe-Christian Arnold sprach von einem „schwarzen Tag für Deutschland, insbesondere für schwerstleidende Menschen“. Die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs), in deren Beirat sich Arnold engagiert, kündigte unmittelbar nach der Abstimmung eine Klage an, die im Notfall auch auf der europäischen Ebene geführt werde. „Dieses Gesetz wird vor Gericht keinen Bestand haben“, gab sich gbs-Sprecher Michael Schmidt-Salomon optimistisch. Auch der Verein Sterbehilfe Deutschland und sein Vorsitzender Roger Kusch kündigten an, Verfassungsbeschwerde einzulegen, ebenso wie die Gesellschaft für Humanes Sterben.

Zudem hatte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags im Vorfeld der Debatte verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet: Im Brandt/Griese-Entwurf sei nicht klar herauszulesen, was genau der Unterschied sei zwischen „geschäftsmäßiger“ und „auf Wiederholung angelegter“ Förderung der Selbsttötung. Auch Ärzte böten ihre Dienste gegen Geld an und seien potenzielle Wiederholungstäter. Gilt das Verbot auch für sie? Eine Frage, die für Unsicherheit sorge. Andererseits müssten gerade Ärzte, die etwa in einem Hospiz arbeiten, genau wissen, ob sie ein todbringendes Medikament verschreiben dürften.

Die Stimmen der Kritiker deuten darauf hin, dass die Debatte um Sterbehilfe nicht vorbei ist. Viele Ärzte fühlen sich verunsichert, was vermutlich dazu führen wird, dass kaum ein Arzt riskieren wird, wiederholt Beihilfe zum Suizid zu leisten und sich gegebenenfalls strafbar zu machen. Vermutlich befassen sich Gerichte in Zukunft intensiv mit dem neuen Gesetz. Der Schlussstrich der Debatte wird länger und länger.

 

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ARTEN DER STERBEHILFE

Beihilfe zum Suizid
bedeutet, dass sich eine Person mithilfe einer anderen Person selbst tötet. Die andere Person stellt hierzu ein Mittel bereit, verabreicht es aber nicht. Die geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland laut dem Gesetz vom 6. November 2015 verboten, im Einzelfall durch nahe stehende Personen aber erlaubt.

Passive Sterbehilfe
bezeichnet das Unterlassen oder Reduzieren lebensverlängernder Behandlungsmaßnahmen. Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, das Leben zu verlängern, werden nicht mehr unternommen.

Indirekte Sterbehilfe
leistet, wer als Arzt in Absprache mit Patienten und/ oder Angehörigen Medikamente verabreicht, deren Nebenwirkung den Tod des Patienten zur Folge haben kann, wenn etwa starke Schmerzmedikamente verabreicht werden.

Passive und indirekte Sterbehilfe sind in Deutschland legal, wenn eine entsprechende Willensäußerung oder Patientenverfügung vorliegt.

Aktive Sterbehilfe
ist die gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln aufgrund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person. Die Tötung auf Verlangen wird mit Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren geahndet.